Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Frist für Erbschaftsteuerreform läuft aus

Auch wenn am 30. Juni 2016 die vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Frist für eine Reform der Erbschaftsteuer ausläuft, hat das vorerst keine wesentlichen Auswirkungen.

Nur noch wenige Wochen bleiben, bis die vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Frist für eine Neuregelung des Erbschaftsteuerrechts am 30. Juni 2016 ausläuft, und eine Einigung der Koalitionspartner zur Erbschaftsteuerreform ist weiter nicht in Sicht. Auch wenn die Frist ausläuft, hat das erstmal keine großen Folgen, denn das bestehende Recht gilt bis zu einer Neuregelung weiter. Die Erbschaftsteuer fällt also nicht einfach ersatzlos weg, wie sich das mancher vielleicht erhofft. Das hat auch der Sprecher des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich gegenüber der FAZ bestätigt.

Trotzdem hat die Frist für Unternehmer eine gewisse Relevanz, denn das Bundesfinanzministerium hat bereits erklärt, dass die Neuregelung nicht rückwirkend greifen soll, auch wenn Erbschaftsteuerbescheide momentan nur vorläufig ergehen. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass diese Aussage nur bis zum Ablauf der Frist uneingeschränkt Gültigkeit haben wird, denn danach können sowohl Entscheidungen des Gesetzgebers als auch zwingende Vorgaben des Verfassungsgerichts aufgrund möglicher neuer Verfahren nach Ablauf der Frist eine rückwirkende Anwendung des noch zu beschließenden neuen Rechts ab dem 1. Juli 2016 notwendig machen. Wer das aktuelle, vergleichsweise günstige Recht noch für die Unternehmensnachfolge nutzen will, hat also nur noch wenig Zeit.

 
[mmk]
 
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