Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Reform von Pflichtteilsansprüchen und anderen Vorschriften im Erbrecht

Mit der Erbrechtsreform sollen vor allem die Pflichtteilsansprüche neu geregelt werden, aber auch Verjährungsfristen im Erbrecht und die Berücksichtigung von Pflegeleistungen.

Ende Januar 2008 hat das Bundeskabinett den Entwurf für die Reform des Erbrechts verabschiedet. Nach den Vorstellungen der Bundesregierung soll das neue Erbrecht zum einen im Pflichtteilsrecht ausgewogener sein, zum anderen sollen gesetzliche Erben für Pflegeleistungen gegenüber dem Erblasser begünstigt werden.

Honorierung von Pflegeleistungen: Für die Pflege des pflegebedürftigen Erblassers ist eine bessere Honorierung der Pflegeleistungen beim Erbausgleich vorgesehen. Bisher gibt es erbrechtliche Ausgleichsansprüche nur für ein Kind oder einen Enkel, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt hat. Künftig soll jeder gesetzliche Erbe einen Ausgleich für Pflegeleistungen erhalten und zwar unabhängig davon, ob er für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat. Die Bewertung der Leistungen wird sich an der gesetzlichen Pflegeversicherung orientieren.

Pflichtteilsergänzungsanspruch: Derzeit führen Schenkungen des Erblassers zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben oder den Beschenkten, wenn sie weniger als 10 Jahre zurückliegen. Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt wäre. Diese Frist soll nun abgestuft gelten: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 etc. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt.

Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe: Das Pflichtteilsrecht lässt Nachkommen, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner des Erblassers auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Hier bekommt die Testierfreiheit des Erblassers mehr Spielraum, denn es werden die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen. Erstens sollen die Entziehungsgründe vereinheitlicht werden, indem sie künftig für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen gelten. Bislang gab es hier Unterschiede.

Eine Pflichtteilsentziehung soll auch dann möglich sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte Personen nach dem Leben trachtet oder körperlich schwer misshandelt, die dem Erblasser so nahe stehen wie Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder, zum Beispiel Stief- und Pflegekinder. Nach derzeitiger Gesetzeslage ist dies nur bei entsprechenden Vorfällen gegenüber dem Erblasser, seinem Ehegatten, Lebenspartner oder seinen Kindern möglich.

Dafür soll der Entziehungsgrund des "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" entfallen. Zum einen gilt er derzeit nur für Nachkommen, nicht aber für die Entziehung des Pflichtteils von Eltern und Ehegatten. Zum anderen hat er sich als zu unbestimmt erwiesen. Stattdessen soll künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen. Zusätzlich muss es dem Erblasser unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches soll bei Straftaten gelten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden.

Erleichterung der Pflichtteilsstundung: Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, müssen die Erben diese Vermögenswerte oft verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Die bereits geltende Stundungsregelung ist derzeit sehr eng ausgestaltet und steht nur den pflichtteilsberechtigten Erben offen. Mit der Reform soll die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben durchsetzbar sein.

Abkürzung der Verjährung: Die Verjährung von erb- und familienrechtlichen Ansprüchen wird weitgehend einheitlich auf die üblichen drei Jahre begrenzt und nur in Ausnahmefällen ist eine längere Verjährung vorgesehen. Bisher unterliegen die familien- und erbrechtlichen Ansprüche noch immer einer Sonderverjährung von 30 Jahren - allerdings mit zahlreichen Ausnahmen.

Vom Bundesrat sind in einer Stellungnahme vom 14. März 2008 geringfügige Änderungen vorgeschlagen worden. Unter anderem sollen neben den gesetzlichen Erben auch Lebensgefährten sowie Schwiegerkinder einen Anspruch für die erbrachten Pflegeleistungen gegenüber den Erben geltend machen können.

 
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fhfn-fdhf 2024-12-22 wid-85 drtm-bns 2024-12-22
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