Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Die Wirksamkeit einer Erbeinsetzung einer noch zu errichtenden Stiftung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Stiftung als solche und die Stiftungssatzung im Testament nicht wörtlich niedergelegt wurden.
OLG München, Urteil vom 04.07.2017
Die Aufrechterhaltung des Bezugs von Sozialleistungen führt nicht zur Sittenwidrigkeit der Erbausschlagung.
LG Neuruppin, Urteil vom 28.06.2017
Eine transmortale Vollmacht reicht zur Änderung des Grundbuchs aus.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.06.2017
Der Erbprozess dauerte fünf Jahre.
OLG Köln, Urteil vom 01.06.2017
Kann der Pflichtteilsberechtigte auch bei einem überschuldeten Nachlass ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen? Das Oberlandesgericht München stellte klar, dass der Pflichtteilsberechtigte auch dann ein notarielles Verzeichnis verlangen kann, wenn ihm bereits ein privates Nachlassverzeichnis vom Erben vorgelegt wurde.
OLG München, Urteil vom 01.06.2017
Das Fernmeldegeheimnis steht dem Übergang der Daten auf die Erben entgegen.
KG, Urteil vom 31.05.2017
Es gibt keine allgemeinen Grundsätze, denen eine Vererblichkeit rechtshängig gemachter Ansprüche auf Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung entnommen werden kann.
BGH, Urteil vom 23.05.2017
Der Notar darf nur die Gebührenkosten einfordern, die auch bei richtiger Sachbehandlung angefallen wären.
LG Münster, Urteil vom 15.05.2017
Der Bevollmächtigte ist seiner Schwester nicht zur Auskunft verpflichtet.
OLG Köln, Urteil vom 11.05.2017
Die Besteuerung der Abfindung für den Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch ist davon abhängig, ob der Erblasser zu dem Zeitpunkt noch lebte.
BFH, Urteil vom 10.05.2017
 
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