Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

Themengebiete

Kontakt
Föhr Emrich Fachanwälte
Karlstraße 3
88045 Friedrichshafen
 
07541-9532-0
 
info@foehremrich.de

Kein Anspruch von Nachbarn einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf Duldung der Mitbenutzung von fremden Stellplätzen

Es besteht kein Anspruch von Nachbarn einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf Duldung einer Mitbenutzung von fremden Stellplätzen, wenn die Nachbarn nicht zwingend auf die Mitbenutzung fremder Stellplätze angewiesen sind.

Dem lag der Sachverhalt zugrunde, dass alle auf dem Grundstück der Beklagten liegenden Parkplätze den direkt angrenzenden Häusern zugeteilt waren, während für ein weiteres benachbartes Haus lediglich eigene Parkplätze in weiterer Entfernung vorhanden waren. Die Parteien der benachbarten Häuser trafen zunächst eine Vereinbarung, wonach die näher liegenden Parkplätze gegen eine geringe Vergütung durch die Nachbarn mitbenutzt werden durften, deren eigene Parkplätze weiter entfernt lagen. Später wollte die gegnerische Partei an dieser Regelung nicht mehr festhalten.

Das Gericht entschied, dass keine Duldungspflicht zur Mitbenutzung der Parkplätze aus dem Grunde besteht, dass die betreffenden Parkplätze schon seit Jahren mitbenutzt werden. Die langjährige Mitbenutzung bildet demnach keine Grundlage für die Rechtmäßigkeit der Mitbenutzung. Allein der Aspekt der Zweckmäßigkeit und der Bequemlichkeit rechtfertigt nicht die Mitbenutzung eines fremden Grundstücks, insbesondere wenn weitere freie Parkplätze vorhanden sind, mögen diese auch weiter entfernt sein.

Aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis kann sich nur eine Duldungspflicht ergeben, wenn ein billiger Ausgleich der wiederstreitenden Interessen dringend geboten ist.
 
Landgericht Hannover, Urteil LG Hannover 16 S 76 09 vom 17.09.2010
Normen: BGB § 242
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-25 wid-87 drtm-bns 2024-11-25
Mietrecht nahe Tettnang, Unterbliebene Aufklaerung Bad Waldsee, Pachtrecht nahe Meersburg, Vermoegen Friedrichshafen, Behandlungsfehler Friedrichshafen, Eigentum Tettnang, Medizinrecht Deggenhausertal, Ehevertrag Markdorf, Leasingvertrag Meersburg, Mietvertrag Friedrichshafen