Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Für den Schutz von Hausrat und Einrichtung ist eine Hausratsversicherung erforderlich

Bei Hochwasserschäden deckt die Gebäudeversicherung nur unmittelbare Schäden an dem betroffenen Gebäude ab, nicht hingegen solche an Hausrat und Mobiliar.


Das für diese Dinge eine gesonderte Hausratsversicherung notwendig ist, sollte sich eigentlich schon aus dem Bezeichnung als "Gebäudeversicherung" ergeben, wobei es im Einzelfall jedoch zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen kann. So auch in dem betreffenden Sachverhalt, bei dem es um die Frage der Zuordnung einer beschädigten Einbauküche zum Hausrat oder zum Gebäude ging, für die der klagende Eigentümer von seiner Gebäudeversicherung im Ergebnis vergeblich Ersatz begehrte.

Nach den Ausführungen des Gerichts ist eine Küche dann von der Gebäudeversicherung erfasst, wenn sie individuell für das Gebäude und Raumgenau geplant und angefertigt worden ist und sodann "untrennbar" mit dem Gebäude verbunden wird, so dass eine Entfernung nur mit größerem Aufwand möglich erscheint. Handelt es sich hingegen um eine Einbauküche aus einer Serienproduktion, bei welcher lediglich die Einzelteile kombiniert und zusammengefügt werden, stellt die Küche keinen Bestandteil des Gebäudes sondern der Einrichtung dar, weshalb die Regulierung eines Schadens durch die Hausratsversicherung zu erfolgen hat.
 
Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil OLG SB 5 U 71 11 14 vom 19.10.2011
Normen: § 1 Ziff. 2 a VGB 2000, § 6 VVG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-25 wid-87 drtm-bns 2024-11-25
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