Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Kosten für die Entsorgung kontaminierten Erdreichs sind nicht dem Anlieger zuzurechnen

Die Entsorgungskosten für kontaminiertes Erdreich, welches bei den Bauarbeiten zur Erstellung eines Hausanschlusses an den Kanal im öffentlichen Straßenraum entdeckt werden, können auch nicht durch Vertrag dem jeweiligen Grundstückseigentümer auferlegt werden.


Genau solche Kosten sollte ein Hausbesitzer aber tragen, nachdem bei den Bauarbeiten für einen seinerseits beantragten Hausanschluss ölverseuchter Boden im öffentlichen Verkehrsraum entdeckt worden war. Dieser wurde zwischengelagert, labortechnisch untersucht und in der Folge auf einer entsprechenden Deponie entsorgt. Im Vorfeld hatte der Grundstückseigentümer ein Formular unterschrieben, nach welchem er auch die im öffentlichen Verkehrsraum entstandenen Kosten in tatsächlicher Höhe zu erstatten hätte. Trotzdem folgte das Gericht seiner hiergegen gerichteten Klage:

Zwar wertete das Gericht die Klausel in dem Formular als einen grundsätzlich bestehenden Erstattungsanspruch, ohne das es hierfür auf ein Verschulden des Unterzeichnenden ankommt, wies jedoch gleichzeitig darauf hin, dass es im Einzelfall einer gebotenen Risikobegrenzung bedarf. Von einer solchen ist auszugehen, wenn bei der Baumaßnahme unverhältnismäßige Kosten entstehen, welche dem Hauseigentümer auch im weitesten Sinne nicht mehr zugerechnet werden können. Ein Beispiel hierfür ist der Umstand, wenn die Ursache für die Mehrkosten nicht auf den Hauseigentümer zurück zu führen ist, sondern ein unbekannter Dritter die Verantwortung hierfür trägt. Vor diesem Hintergrund durften die Mehrkosten dem Antragsteller nicht auferlegt werden.
 
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil VG KO 3 K 79 14 KO vom 10.11.2014
Normen: § 13 I KAG, § 27 II ESA
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-24 wid-87 drtm-bns 2024-11-24
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