Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Auftraggeber dann das Recht hat, im Rahmen des für die Kostenberechnung vorgeschriebenen Genehmigungsverfahrens, über die Höhe der der Honorarermittlung zugrunde zu legenden anrechenbaren Kosten für die Leistungsphasen 2 bis 4 und damit über die Höhe des Honorars einseitig zu entscheiden.
Der Auftraggeber, der regelmäßig ein Interesse daran hat, das Honorar möglichst niedrig zu halten, kann nach Vertragsschluss und (teilweiser) Leistungserbringung seitens des Architekten durch einseitige Abänderung der sich aus der Kostenberechnung ergebenden anrechenbaren Kosten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erheblichen Einfluss auf die Höhe des Honorars nehmen. Der Architekt hat demgegenüber auf das Genehmigungsverfahren keine Einflussmöglichkeit.
Normen: AGBG § 9 Abs. 1; HOAI a.F. § 15 Abs. 2, § 73 Abs. 3