Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Mieter hat Abnutzungserscheinungen an Natursteinfliesen durch Duschgele und Shampoos nicht zu vertreten

Renoviert der Vermieter eine Wohnung aufwändig und stattet das Badezimmer mit hochwertigen Natursteinfliesen aus, so sind Absandungen und Flecken, die dadurch entstehen, dass der Mieter im Duschbereich Duschgele und Shampoos benutzt, nicht von diesem als Sachschaden zu ersetzen.

Insbesondere handelt es sich bei solchen Erscheinungen um Abnutzungserscheinungen, die unter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache fallen.

In dem entschiedenen Fall hatte der Vermieter die von ihm eingebauten Natursteinfliesen nicht imprägniert. Ein eingeholtes Sachverständigengutachten stellte fest, dass infolge der fehlenden Imprägnierung durch den Einsatz von Allzweckreinigern oder Duschgelen und Shampoos ect. sich an den Natursteinfliesen Absandungen und Abblätterungen gebildet haben, die der Mieter nicht verhindern konnte und die bei nicht imprägnierten Natursteinfliesen üblich sind. Zudem führte die mangelnde Imprägnierung zu einer Durchfeuchtung der Fliesen. Die Mieter trugen vor, dass sie weder vom Vermieter noch im Mietvertrag auf besondere Pflege der Natursteinfliesen hingewiesen wurden und daher davon ausgehen durften, dass diese nicht erforderlich sei bzw. handelsübliche Duschgele und Shampoos ganz normal im Duschbereich verwendet werden dürfen. Das Gericht gab den Mietern Recht. Danach sind insbesondere bei nicht imprägnierten Fliesen gewisse Verfärbungen und Kalkablagerungen auch bei einem sorgfältigen Gebrauch nicht zu verhindern. Dadurch, dass die Fliesen nicht imprägniert wurden, waren sie für den Einsatz im Bad ungeeignet. Der Vermieter hätte auf die Empfindlichkeit der Fliesen und die fehlende Imprägnierung bzw. besondere Pflegebedürftigkeit hinweisen müssen.
 
Amtsgericht Brandenburg, Urteil AG Brandenburg 31 C 179 14 vom 24.02.2017
Normen: BGB §§ 241, 280, 281, 538
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-04 wid-87 drtm-bns 2024-12-04
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