Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Die Miete darf sich jedoch innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 % erhöhen (Kappungsgrenze).
Maßgeblich für die Berechnung der Mieterhöhung wie auch für den Abgleich mit der ortsüblichen Vergleichsmiete ist die tatsächliche Größe der vermieteten Wohnung.
Will ein Vermieter ein Mieterhöhungsverlangen durchsetzen und trägt im gerichtlichen Verfahren zur Wohnfläche der vermieteten Wohnung vor, so muss der Mieter, wenn er von einer geringeren Fläche der Mietwohnung ausgeht, konkret zu der Fläche der vermieteten Wohnung vortragen und angeben, von welcher Quadratmeterzahl er ausgeht. Ein einfaches Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen Wohnfläche genügt im Mieterhöhungsverfahren nicht den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten des Mieters.
Unabhängig davon, ob die Größe der gemieteten Wohnung in der Mietvertragsurkunde angegeben ist oder nicht, ist es dem Mieter in aller Regel selbst möglich, die Wohnfläche der gemieteten Wohnung überschlägig zu vermessen und seinerseits einen bestimmten abweichenden Flächenwert vorzutragen.
Wenn auch die Berechnung der Wohnfläche einer Dachgeschosswohnung aufgrund von Schrägen und Winkeln nach den Vorgaben der Wohnflächenverordnung kompliziert ist, so kann der Mieter zumindest das Ergebnis einer laienhaften, im Rahmen seiner Möglichkeiten liegenden Vermessung vorlegen.
Normen: ZPO § 138 Abs. 3; BGB § 558 Abs. 1 Satz 1