Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Wohnungsprostitution ist genehmigungsbedürftig

Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

Zulässig sind damit Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise können aber sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zugelassen werden.

Wird die Nutzung eines Gebäudes geändert und bestimmt Räume dazu genutzt, der gewerblichen Prostitution nachzugehen, so handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung. Dies gilt auch für die sogenannte Wohnungsprostitution.

Auch die Wohnungsprostitution ist in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig und wird untersagt. Insbesondere ist für gewöhnlich das Störpotential so hoch, dass nicht von einem nicht störenden Gewerbe ausgegangen werden kann.

Wird eine Wohnung unberechtigt zur gewerblichen Prostitution genutzt, so ist für die Störung auch immer der Eigentümer verantwortlich, sodass er Adressat einer behördlichen Unterlassungsverfügung sein kann. Insbesondere sind Mieter für die Behörde meist schwerer zu ermitteln, sodass die Behörde das Prinzip der Effektivität der Gefahrenabwehr heranziehen kann und den Vermieter und Eigentümer verpflichten kann, gegen die rechtswidrige Nutzung vorzugehen.

Der Eigentümer einer Wohnung ist verpflichtet, gegen eine unberechtigte Nutzung vorzugehen, sobald er von ihr Kenntnis erlangt. Dies gilt auch für die Wohnungsprostitution. Vor Kenntniserlangung kann der Vermieter und Eigentümer nicht als Täter im ordnungsrechtlichen Sinne angesehen werden.
 
Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil VG Hamburg 9 E 5604 16 vom 21.11.2016
Normen: VwGO § 80 Abs. 5
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-21 wid-87 drtm-bns 2024-11-21
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