Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Friseur muss Geschäft betreiben

Grundsätzlich kann ein Gewerberaummietverhältnis besondere Anforderungen an einen Mieter stellen, mithin kann in einem Gewerberaummietverhältnis wirksam vereinbart werden, dass die Gewerberäume einer Betriebspflicht unterliegen.


Die Betriebspflicht regelt die Pflicht, bestimmte Räume zu einem bestimmten Zweck tatsächlich zu unterhalten und zu nutzen, während die Offenhaltungspflicht die Pflicht regelt, dass die Geschäftsräume zu bestimmten vorgegebenen Zeiten nicht geschlossen werden dürfen.

In dem entschiedenen Fall ging es um die Vermietung von Gewerberäumen zum Betrieb eines Friseurgeschäfts. Der Mieter hatte jedoch, nachdem die Geschäfte nicht mehr liefen, die Mietzahlungen eingestellt und die Geschäftsräume geschlossen. Der Vermieter beantragte daraufhin, im Wege der einstweiligen Verfügung, den Mieter zu verpflichten, seinen Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen und sein Ladengeschäft zu öffnen und bekam Recht.

Insbesondere, wenn im einem Gewerberaummietvertrag ein Mietzweck vereinbart wird, soll sichergestellt werden, dass das Geschäft während der üblichen Geschäftszeiten für den Publikumsverkehr geöffnet ist und damit auch tatsächlich zugänglich und nutzbar ist. Dadurch soll dem Attraktivitätsinteresse für das Publikum Rechnung getragen werden, mithin soll ein zahlreiches Angebot an Geschäftslokalen insgesamt einen größeren Publikumsverkehr anziehen, woraus auch die übrigen Geschäftsbetreiber ihre Vorteile ziehen sollen.
 
Oberlandesgericht Celle, Urteil OLG Celle 2 W 47 17 vom 27.02.2017
Normen: ZPO §§ 935, 940
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-04 wid-87 drtm-bns 2024-12-04
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