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Ein Bauherr, der erkennt, dass die Ausführung der Bauarbeiten absehbar mangelhaft sein wird, kann Schadensersatz verlangen, wenn die Beseitigung des Mangels nicht gelingen wird oder anderweitig nicht in Betracht kommt, so das Oberlandesgerichts Koblenz. In diesem Fall kann der Bauherr bereits vor der Abnahme Schadensersatz aufgrund von Pflichtverletzung verlangen. Im zu entscheidenden Fall war aufgrund mangelhafter Fundamentarbeiten frühzeitig erkennbar, dass eine fristgerechte Fertigstellung des Gebäudes nicht mehr möglich sein würde.