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Soweit der Mietvertrag über eine Wohnung für jeden Fall der Haustierhaltung vorsieht, dass der Vermieter zuvor seine Zustimmung zur Tierhaltung geben muss, liegt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters vor. Diese führt entsprechend einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs dazu, dass die gesamte Klausel unwirksam ist. Der Unwirksamkeit steht es nach der Urteilsbegründung auch nicht entgegen, dass etwa Zierfische oder Ziervögel ausgenommen sind oder der Vermieter eine Ablehnung nur auf sachliche Gründe stützen kann. Denn auch in diesen Fällen wäre die Kleintierhaltung wie im Falle von Hamstern oder Schildkröten von der Einholung der Zustimmung abhängig, wofür es von vornherein an einem berechtigten Interesse des Vermieters fehlt.
Die Richter stellten zugleich allerdings auch klar, dass die Unwirksamkeit der Klausel nicht dazu führt, dass nunmehr jede Haustierhaltung per se zulässig wäre. Vielmehr müssen auch in diesem Fall weiterhin die Interessen des Mieters und die des Vermieters angemessen berücksichtigt werden.