Föhr Emrich Fachanwälte Karlstraße 3 88045 Friedrichshafen |
|
07541-9532-0 |
|
info@foehremrich.de |
Der Einbau einer nicht den Bauvorschriften entsprechenden Treppe stellt einen Sachmangel an einer Mietsache dar, der zur Mietminderung berechtigt. Daneben muss nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden der Vermieter für alle Schäden haften, die der Mieter bei der Benutzung einer solchen Treppe erleidet. Soweit die Inanspruchnahme der Treppe Voraussetzung für eine vollumfängliche Nutzung der Mietwohnung ist, muss die Treppe, mag sie sich auch außerhalb der Mietwohnung selbst befinden, den Bauvorschriften entsprechen. Eine sogenannte Raumspartreppe, bei der aus Platzgründen die Stufen der Höhe nach abwechselnd links und rechts versetzt angebracht sind, erfüllt die Vorschriften nicht.