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Das Zurückbehaltungsrecht an der Miete erlischt, sobald der Vermieter die Wohnung an einen Dritten verkauft hat. Der Mieter muss nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs selbst dann die zurückgehaltene Miete an den Alteigentümer und ehemaligen Vermieter zahlen, wenn der dem Rückhalt zugrunde liegende Mangel fortbesteht. Die Bundesrichter gehen in diesem Fall von einem Erlöschen des Zurückbehaltungsrechts aus, das dem Mieter zusteht, wenn er wegen des Mangels die Miete nicht gemindert hat. Gegenüber dem neuen Eigentümer und Vermieter entsteht dafür bis zur Beseitigung des Mangels ein neues Zurückbehaltungsrecht. Angesichts dieser Rechtsprechung kann die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts für den Mieter zumindest dann nachteilig sein, wenn die Veräußerung der Wohnung relativ zeitnah bevorsteht.