Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Makler verliert Provisionsanspruch durch Pflichtverstoß

Ein Makler kann seinen Provisionsanspruch verwirken, wenn ihm schwerwiegende Pflichtverstöße anzulasten sind.

Mit einem schwerwiegenden Pflichtverstoß verliert ein Makler seinen Provisionsanspruch. Dem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz zufolge ist das insbesondere dann der Fall, wenn der Makler in einem für den Auftraggeber wichtigen Punkt vorsätzlich oder grob leichtfertig falsche Angaben macht. Insbesondere unrichtige Informationen über den möglichen Kaufpreis eines Hausgrundstücks sind hiervon erfasst, urteilten die Richter (Aktenzeichen: 5 U 225/01).

Im zugrunde liegenden Fall wies das Oberlandesgericht die Klage eines Maklers gegen die Käufer eines Hausgrundstücks ab. Der Makler stellte bei den Kaufverhandlungen den von ihm zuletzt genannten Kaufpreis als nicht mehr verhandelbar dar und behauptete, dass der Verkäufer auch nach Rücksprache den Preis nicht weiter senken wollte, da noch andere Kaufinteressenten für das Haus vorhanden seien. Tatsächlich hatte die Rücksprache mit dem Verkäufer gar nicht stattgefunden. Auch stellte sich heraus, dass die Käufer die einzigen Kaufinteressenten für das Hausgrundstück waren.

Die Käufer erwarben das Haus später über einen anderen Makler zu einem niedrigeren Kaufpreis. Nach Auffassung der Richter habe der Makler den Kaufinteressenten eine Kaufgelegenheit voreilig aus der Hand geschlagen. Sie hätten sich nach neuen Objekten umschauen müssen, ehe sie schließlich erst auf Umwegen zu dem angebotenen Haus zurückgefunden hätten. Dies sei nicht nur mit zusätzlichen Mühen verbunden gewesen, sondern habe auch das Risiko beinhaltet, nunmehr gegenüber dem neuen Makler provisionspflichtig zu werden. Unter diesen Umständen hielten es die Richter für unvertretbar, wenn der Makler der für die Entwicklung verantwortlich sei, seinen Makleranspruch behielte.

 
[mmk]
 
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