Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Fristlose Kündigung wegen antisemitischer Beschimpfungen

Antisemitische Beschimpfungen rechtfertigen eine fristlose Kündigung, da in einem solchen Fall die Fortsetzung des Mietverhältnisses dem Vermieter nicht mehr zumutbar ist.

Solche Beschimpfungen stellen laut Urteil des Amtsgerichts Frankfurt eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar. Die Fortsetzung des Mietverhältnisses sei dem Vermieter in einem solchen Fall nicht mehr zumutbar, so das Gericht (Aktenzeichen: 33 C 250/01- 67).

In dem zu verhandelnden Fall wies das Amtsgericht die Klage eines Mieters, dem fristlos gekündigt worden war, ab. Der Mieter hatte bei insgesamt 6 Telefonanrufen im Dezember vergangenen Jahres der Vermieterin unter Drohungen und höhnischem Gelächter antisemitische Äußerungen auf den Anrufbeantworter gesprochen. Daraufhin kündigte die Vermieterin dem Mieter fristlos. Vor Gericht berief sich der Mieter darauf, dass er bei den Anrufen stark alkoholisiert gewesen sei. Zudem habe es sich dabei um eine einmalige Entgleisung gehandelt, die eine fristlose Kündigung nicht rechtfertige, so der Mieter. Die einmalige Entgleisung mit den sechs Anrufen hatte insgesamt fast zwei Stunden gedauert. Damit habe die Vertragsverletzung eine Intensität erreicht, die zur fristlosen Kündigung i.S. des § 554a BGB berechtige, urteilte das Gericht.

Ein Mietverhältnis über Räume kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein Vertragsteil schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, dass dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam.

 
[mmk]
 
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