Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen verzögerter Beschlussfassung über notwendige Instandsetzungsmaßnahmen scheidet aus, wenn der betroffene Wohnungseigentümer vorher gefasste Beschlüsse über die Zurückstellung der Instandsetzung nicht angefochten hat.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.07.2012
Auch wenn ein altes Gebäude grundsätzlich Bestandsschutz genießt, können Fenster in der Grenzwand nicht einfach bei umfassenden Renovierungsarbeiten erneuert werden.
Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstrasse, Urteil vom 12.07.2012
Bei besonders schadensanfälligen Bauleistungen reicht es nicht aus, wenn der Architekt die Baustelle nur regelmäßig besucht.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.07.2012
Zu der Frage, wann ein Anwohner einen Anspruch auf Beseitigung zu dicht an sein Grundstück heranwachsender Straßenbepflanzung hat, äußerte sich jüngst das Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 10.07.2012
Feuchtigkeitsschäden durch Schneemassen auf einer Dachterrasse müssen von der Elementarschadenversicherung nicht beglichen werden.
Landgericht Dortmund, Urteil vom 04.07.2012
Das seit 2003 geltende Verbot von Abfallschäften dient dem Ziel der Abfalltrennung und ist damit rechtmäßig.
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 03.07.2012
Die ausschließliche Grundsteuerbefreiung für Religionsgemeinschaften in der Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und jüdische Kultusgemeinden ist verfassungskonform.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.06.2012
Führen Vertiefungsmaßnahmen an einem Grundstück zu Schäden am Nachbargrundstück, macht sich der Verursacher schadensersatzpflichtig.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2012
Von Mobilfunkmasten ausgehende Beeinträchtigungen sind ohne Entschädigung zu akzeptieren.
Landgericht Bautzen, Urteil vom 26.06.2012
Entscheidend für die Beurteilung des Vorliegens einer Wohnwertverbesserung durch eine vom Vermieter beabsichtigte Modernisierungsmaßnahme ist grundsätzlich der Istzustand der betreffenden Wohnung.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.06.2012
 
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