Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Zugrundelegung der Stundensätze einer freien Werkstatt bei einer fiktiven Schadensberechnung

Es obliegt der Schadensminderungspflicht des Geschädigten, die Stundensätze einer freien Werkstatt bei der Aufstellung einer fiktiven Schadensberechnung zugrunde zu legen, wenn der Schädiger auf eine güstigere Reparaturmöglichkeit bei einer freien Werkstatt hinweist, die dem Geschädigten mühelos und ohne weiteres zugänglich ist.

Der Schädiger muss jedoch insbesondere beweisen, dass die Reparatur in einer freien Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt gleichsteht und gegebenenfalls Umstände widerlegen, die eine Reparatur in einer freien Werkstatt unzumutbar machen.

In dem entschiedenen Fall ging das Gericht insbesondere von Gleichwertigkeit aus, weil die freie Werkstatt sowohl einen Lackierermeister als auch einen Meister für Karosseriebau und entsprechende Gesellen beschäftigte. Zudem war die Werkstatt ZKF-zertifiziert und verwendete bei den Reparaturen Orginalersatzteile. Auch führte diese als Subunternehmer viele Reparaturen für markengebundene Vertragswerkstätten durch.
Zudem sah das Gericht den Umstand, dass die freie Werkstatt keinen kostenlosen Hol- und Bring-Service anbot und auf die Reparaturen lediglich eine Garantie von 2 und nicht 3 Jahren gab, nicht als unzumutbar an.
 
Landgericht Mannheim, Urteil LG Mannheim 1 S 163 09 vom 22.10.2010
Normen: BGB § 249 II
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-28 wid-89 drtm-bns 2024-12-28
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