Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Nicht jeder Sturz in der Straßenbahn ist auf eine mangelhafte Sicherung durch den Fahrgast zurückzuführen

Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich ausreichenden Halt bei einer Fahrt mit der Straßenbahn zu verschaffen.

Demgegenüber hat der öffentliche Personennaheverkehr die Pflicht, keine gefahrengeneigten Fahrmanöver vorzunehmen.
Dabein kann jedoch kein allgemeiner Erfahrungssatz aufgestellt werden, dass jeder Sturz des Fahrgastes auf eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Verschaffung eines festen Halts beruht.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt bestieg die Geschädigte die Straßenbahn, als unmittelbar nach dem Einsteigen der Führer der Straßenbahn losfuhr und die Straßenbahn innerhalb von 20 Fahrtmetern auf eine Geschwindigkeit von mehr als 20 km/h beschleunigte. Sodann führte der Fahrer der Straßenbahn an einer etwa rechtwinkligen Kurve eine Vollbremsung durch, weil eine entgegenkommende Straßenbahn ihre Wartepflicht verletzte. Die Straßenbahn kam innerhalb von vier Metern zum Stillstand, wodurch eine sehr starker Ruckimpuls auf den Straßenbahnwagen und die Insassen einwirkte.

Das Gericht entschied, dass es sich hierbei nicht mehr um ein typisches Fahrmanöver handelt, gegen das sich der Fahrgast absichern muss. Dabei gilt nichts anderes, wenn der Fahrgast nicht sofort nach dem Einsteigen direkt an der ersten Tür stehengeblieben ist und sich ausreichend Halt verschafft hat, sondern auf der Suche nach einem Sitzplatz auf den nächsten Halt der Straßenbahn gewartet hat.
 
Oberlandesgericht Naumburg, Urteil OLG Naumburg 2 U 45 11 vom 09.06.2011
Normen: BGB §§ 249, 254, 280 I; BefBedV § 4 III, BOKraft § 14 III
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-28 wid-89 drtm-bns 2024-12-28
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