Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Geringe Spuren von Codein und Morphium im Blut rechtfertigen Fahrerlaubnisentzug.

Das Führen von Kraftfahrzeugen unter der Wirkung von codeinhaltigem Hustensaft ohne Rezept rechtfertigt die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis.

Antragsteller des vorliegenden Falls ist ein junger Autofahrer, der im Besitz einer Fahrerlaubnis auf Probe war. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle kam der Verdacht auf, dass er sein Fahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt hatte. Eine Blutuntersuchung fand Spuren von Codein und Morphin. Der Autofahrer behauptete neun Wochen später, dass er in Frankreich einen codeinhaltigen Hustensaft auf Empfehlung eines Arztes ohne Rezept erworben und eingenommen hatte. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm dennoch den Führerschein.

Das Verwaltungsgericht kam zu der Überzeugung, dass es sich bei dieser Aussage lediglich um eine Schutzbehauptung handelte. Die Geschichte des jungen Autofahrers sei unglaubwürdig, da er weder nähere Angaben zu seinem Krankheitsverlauf machen konnte, noch den Namen des Arztes nennen wollte.
 
VG Neustadt, Urteil VG Neustadt 1 L 871 17 NW vom 23.08.2017
Normen: § 11 Abs 1 FeV, § 11 Abs 2 FeV, § 11 Abs 7 FeV, § 46 Abs 1 FeV, Anl 4 FeV, § 3 Abs 1 StVG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-27 wid-89 drtm-bns 2024-12-27
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