Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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OLG Schleswig: Festhalten an einem wirksam erklärten Rücktritt kann treuwidrig sein

Es ist eine umfassende Abwägung der Interessen der Vertragsparteien notwendig.

Im vorliegenden Fall ist der Käufer wirksam vom Autokaufvertrag zurückgetreten, nachdem der Verkäufer das Eintreten von Wasser in den Fahrzeuginnenraum auch nach mehreren Nachbesserungsversuchen nicht verhindern konnte. Nach der Erklärung des Rücktritts, aber vor Anhängigkeit des Rechtsstreits behob der Kläger den Mangel unbeabsichtigt selbst, indem er die Frontscheibe nach einem Steinschlagschaden auswechseln ließ.

Das Oberlandesgericht Schleswig kam zu der Überzeugung, dass das Festhalten des Klägers am Rücktritt vom Kaufvertrag kein treuwidriges Verhalten darstellt. Um dies festzustellen, ist grundsätzlich eine Abwägung der Interessen der beiden Vertragsparteien geboten. Im vorliegenden Fall ist es nach Auffassung der Richter nachvollziehbar, dass sich der Kläger von dem Fahrzeug, das von Anfang von mit einem nicht unerheblichen Mangel belastet war, trennen will und daher an dem Rücktritt festhält. Ein gegenteiliger Vortrag des Beklagten erfolgte nicht.
 
OLG Schleswig, Urteil OLG Schleswig 7 U 88 16 vom 05.10.2017
Normen: § 476 BGB, § 242 BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-27 wid-89 drtm-bns 2024-12-27
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