Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Zur Strafbarkeit von Beschneidungen

Die religiös motivierte Beschneidung eines nicht einwilligungsfähigen Jungen durch einen Arzt ist strafbar.


Zu diesem Ergebnis gelangte das Landgericht Köln und löste damit einen Sturm der Entrüstung bei muslimischen und jüdischen Bürgern aus. Der Entscheidung zugrunde lag die Beschneidung eines vierjährigen Jungen durch einen niedergelassenen Allgemeinmediziner, ohne das für diese eine medizinische Notwendigkeit bestand. Die muslimischen Eltern hatten der Beschneidung vorab zugestimmt.

In einem ersten Verfahren vor dem Amtsgericht war der Arzt vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen worden, da das Gericht die elterliche Zustimmung als wirksam und im Interesse des Kindeswohls erachtete. Bei der Beschneidung würde es sich um ein traditionelles Vorgehen vor dem Hintergrund der religiösen und kulturellen Zugehörigkeit handeln, welche im Ergebnis auch einer Stigmatisierung des Kindes vorbeugen würde. Deshalb sei die Maßnahme gerechtfertigt gewesen.

Das in zweiter Instanz mit der Entscheidung befasste Landgericht wertete den Sachverhalt jedoch anders und sah den Tatbestand der einfachen Körperverletzung verwirklicht.

Dabei wog das Gericht die Religionsfreiheit der Eltern und ihr Erziehungsrecht mit dem Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit ab. Dabei stellte das Gericht fest, dass die Maßnahme entgegen der Auffassung des Amtsgerichts eine Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellen würde. Den Eltern sei zuzumuten, mit dem Ritual solange zu warten, bis sich das Kind von sich aus für oder gegen eine Beschneidung entscheiden kann.

Dem Umstand, dass das Gericht den Arzt nicht verurteilte, da er bei der Durchführung der Maßnahme von der Rechtmäßigkeit seines Handelns ausging, fand in Anbetracht der Brisanz dieses Urteils nur geringe öffentliche Beachtung.
 
Landgericht Köln, Urteil LG K 151 Ns 169 11 vom 07.05.2012
Normen: § 223 StGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-27 wid-83 drtm-bns 2024-04-27
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