Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Zusammenleben mit neuem Partner kann sich auf die Unterhaltspflicht auswirken

Im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit anhand eines dem Unterhaltspflichtigen zu belassenen Selbstbehalts sind sog.

Synergieeffekte zu berücksichtigen. Bei den sog. Synergieeffekten handelt es sich um zu berücksichtigende Einsparungen eines Unterhaltspflichtigen, aufgrund des Zusammenlebens mit einem neuen Lebenspartner. Bei solchen Einsparungseffekten handelt es sich in der Regel um ersparte Mietaufwendungen oder ersparte Haushaltskosten. Diese Ersparnis beruht auf der Vermutung, dass beim Zusammenleben mit einem Partner einerseits hinsichtlich der anfallenden Kosten für die Wohnung und andererseits hinsichtlich der Kosten für den Lebensunterhalt (etwa Telefon) im Fall des Zusammenlebens geringere Aufwendungen anfallen, als wenn der Unterhaltspflichtige allein lebt, da sich Paare diese Kosten teilen können.

Der Selbstbehalt ist in erster Linie nur für einen Unterhaltspflichtigen gedacht, der einen eigenen Haushalt für sich allein führt und deswegen mit höheren Kosten belastet ist als derjenige, der mit einem neuen Partner zusammenlebt.

Zu berücksichtigen ist auch, dass der Selbstbehalt zu einem Teil der Abdeckung des Wohnbedarfs dient und der übrige Teil zur Bestreitung der sonstigen Grundbedürfnisse in bar zur Verfügung stehen soll. Fallen diese Ausgaben tatsächlich jedoch nicht an, so kann der Selbstbehalt um einen Betrag von in der Regel 10 % bis 20 % gekürzt werden. Grundsätzlich ist jedoch die Leistungsfähigkeit des neuen Partners Voraussetzung für die Absenkung des Selbstbehalts. Ist der Partner nicht Leistungsfähig, so kann der andere Teil auch nichts ersparen.

Der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen kann um die durch eine gemeinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis, höchstens jedoch bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen herabgesetzt werden.
 
Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil OLG BY 7 UF 159 12 vom 23.05.2012
[bns]
 
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